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Aktuelles
März 2010
AN kann gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass der AG die Mängelbeseitigung nicht mehr durchführen wird.
Verjährungsbeginn erst mit Rechenschaftslegung des AG
BGH, Urteile vom 14.01.2010, AZ: VII ZR 108/08 und VII ZR 213/07
Der AG erhält im Jahr 2001 einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung. Im Jahr 2003 kam es zwischen den Parteien zu Schriftverkehr über die Pflicht zur Rechenschaftslegung über die Vorschussverwendung. Erst im Jahr 2006 verlangte die AN erneut Rechenschaftslegung und Rückzahlung des Vorschusses und erhob im Dezember 2006 Klage.
Die II. Instanz war der Auffassung, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses verjährt sei. Nach Art und Umfang der Nachbesserungsarbeiten hätte die Frist für die Nachbesserung maximal 9 Monate betragen und wäre damit im Sommer 2002 abgelaufen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Lauf der Verjährungsfrist begonnen. Der Anspruch sei damit zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen. Die AN hätte grob fahrlässig nicht erkannt, dass der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet worden sei.
Das sieht der BGH anders: Der AN kann unabhängig von dem tatsächlich notwendigen Zeitraum für die Mängelbeseitigung in aller Regel erst nach einer Nachfrage beim Auftraggeber oder nach dessen Rechenschaftsbericht beurteilen, ob die angemessene Frist zur Mangelbeseitigung abgelaufen ist. Demzufolge hat vorliegend der Ablauf der Verjährungsfrist nicht bereits im Sommer 2002 begonnen sondern erst im Jahr 2003, nachdem der AG zur Rechenschaftslegung aufgefordert worden ist.
Praxishinweis: AN sollte prüfen, ob eventuell die Voraussetzung für die Rückforderung eines Vorschusses vorliegen. Solange noch keine Auskunft über die Verwendung des Vorschusses verlangt worden ist, dürfte die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein.
Architekt kann kaufmännisches Bestätigungsschreiben abgeben!
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009, AZ: 4 U 137/08
Ein Bauträger macht gegen einen Architekten Schadensersatzansprüche wegen Bauwerksmängeln, die auf einer fehlerhaften Planung beruhen, geltend. Der Architekt legt dar, in einem gemeinsamen Telefonat (der Inhalt ist streitig) habe er auf einen Großteil seines Honorars verzichtet und im Gegenzug einen umfangreichen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Architekt hat den Bauträger nach diesem Telefonat ein Bestätigungsschreiben übersandt, mit dem er bestätigt, man sei übereingekommen, gegen Zahlung eines verringerten Honorars alle wechselseitigen Ansprüche zu erledigen. Der Bauträger behauptet, er habe diesem Bestätigungsschreiben unverzüglich widersprochen und legt als Beweis ein Telefax nebst OK-Vermerk des Sendeprotokolls vor. Der Architekt bestreitet den Erhalt des Telefax.
Das OLG stellt fest, dass sowohl ein Bauträger, der ein zweigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit Tiefgarage baut, als auch ein Architekt regelmäßig wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen, auch ohne Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne zu sein. Der Bauträger ist daher möglicher Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, wie auch der Architekt dessen Absender sein kann.
Der Bauträger konnte nicht beweisen, dass er dem Bestätigungsschreiben des Architekten widersprochen hat. Der OK-Vermerk im Sendebericht eines Telefaxes beweist weder den Zugang des Telefax noch begründet er einen Anscheinsbeweis hierfür.
Praxishinweis: Wer im Geschäftsverkehr Schreiben erhält, die möglicherweise Bestätigungsschreiben sein können, muss unverzüglich widersprechen. Ohne Widerspruch wird sein Schreiben als Zustimmung fingiert, sodass eine Vereinbarung, wie in dem Schreiben beschrieben, zustande kommt. Es ist darauf zu achten, dass der Zugang des Widerspruches bewiesen werden kann. Ein TelefaxSendebericht reicht hierzu nicht. Der Widerspruch sollte mit Einschreiben/Rückschein oder mittels Boten versendet werden.
Bauvertragskündigung nach § 5 Nr. 4 VOB/B
OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2009, AZ: 14 U 45/09
§ 5 Nr. 4, 1. Alt VOB/B setzt die Überschreitung des festgelegten Beginns der Ausführung voraus und ist nicht mehr anwendbar, wenn der AN bereits mit der Ausführung begonnen hat.
§ 5 Nr. 4, 2. Alt. VOB/B setzt Verzug bei der Ausführung des Gesamtwerkes voraus. Die Nichteinhaltung einer Einzelfrist rechtfertigt nicht die Vertragskündigung.
Unzureichender Arbeitskräfteeinsatz (§ 5 Nr. 4, 3. Alt. VOB/B) genügt allein für eine außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht. Es muss darüber hinaus zu befürchten sein, dass wegen des unzureichenden Arbeitskräfteeinsatzes die Fertigstellungsfrist offenbar nicht eingehalten werden kann.
Wenn der AG auf einer Baustellenbesprechung zur Kenntnis nimmt, dass der AN Nachunternehmer einsetzen will und dann die vom AN überreichte Namensliste der Mitarbeiter des Nachunternehmers entgegen nimmt, dann stimmt er dem Nachunternehmereinsatz konkludent zu.
Honorarabrechnung: Kostenfeststellung durch sorgfältige Schätzung möglich
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009, AZ: 5 U 131/08
Der Architekt schätzt bei seiner Honorarabrechnung die anrechenbaren Kosten und begründet dies damit, dass er keine Kostenfeststellung nach DIN 276 erstellen kann, da ihm die erforderlichen Informationen fehlen. Der Bauherr rügt mangelnde Prüffähigkeit.
Das OLG stellt fest, dass dann, wenn der AG dem Architekten vertragswidrig die für die Kostenfeststellung erforderlichen Auskünfte oder die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen verweigert, der Architekt mit den ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen die anrechenbaren Kosten schätzen kann. Eine Weigerung des Bauherrn setzt jedoch eine vorherige Aufforderung des Architekten voraus, ihm konkret benannte Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit der Schätzung besteht nur für die Kostenfeststellung, denn nur dort, so das OLG, könne der Architekt auf Informationen zu den tatsächlichen Kosten angewiesen sein.
Selbstverständlich muss auch bei der Schätzung das Gliederungsschema der DIN 276 eingehalten sein. Die Verwendung des Formblattes ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht, wenn aus einer gewerkeweisen Aufstellung die Zuordnung zu den Kostengruppen der DIN 276 erkennbar ist.
Einheitspreisanpassung bei Bindefristverlängerung?
BGH, Urteil vom 26.11.2009, AZ: VII ZR 131/08
Die ursprüngliche Zuschlagsfrist bis zum 18.03.2005 wird auf Bitten des AG bis zum 30.04.2006 verlängert. Zuschlagserteilung 24.02.2006, Baubeginn am 01.04.2006. Der AN beansprucht Zusatzkosten.
Das OLG weist die Klage ab, da die Verlängerung der Bindefrist den Erklärungsinhalt besitze, dass die Arbeiten zum angebotenen Preis ausgeführt werden.
Der BGH hebt das Urteil auf: Er stellt nochmals klar, dass die Bindefristverlängerung das ursprüngliche Vertragsangebot konserviert. Der Bieter erklärt damit nicht, dass er die Arbeiten innerhalb einer geänderten Bauzeit zum angebotenen Preis ausführen wird. Eine Änderung der Preise ist nach den Grundsätzen des § 2 Nr. 5 VOB/B vorzunehmen. Kommt eine Vereinbarung nach § 2 Nr. 5 VOB/B nicht zustande, so kann der AN die erhöhte Vergütung unmittelbar einklagen.
Impressum
Redaktion: Rechtsanwalt Tord Leichsenring, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Leichsenring & Pöhlmann
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