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Aktuelles
05.11.2010 Gefahr der Doppelzahlung bei Zahlung an den Schuldner in der Insolvenz
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2009, AZ: 31 U 15/08
Nach Veröffentlichung der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und einer Verfügungsbeschränkung über das Vermögen eines Unternehmens unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zahlt ein Vertragspartner insgesamt 45.000,00 € ohne Einbindung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Teil bar an den insolventen Unternehmer, zum Teil an Subunternehmer des Insolvenzschuldners. Der Insolvenzverwalter verlangt von der Vertragspartnerin erneute Zahlung von 45.000,00 €.
Das OLG weist den Anspruch des Insolvenzverwalters zurück. Zwar sind nach Kenntnis der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen und des vorläufigen Insolvenzverfahrens Zahlungen nur noch unter Einbindung des Verwalters möglich. Die zahlende Vertragspartnerin konnte aber Unkenntnis beweisen.
Hinweis:
Die Rechtslage in derartigen Fällen ist sehr unsicher. Wer Kenntnis von der Insolvenz hat und trotzdem ohne Einbindung des Insolvenzverwalters zahlt, zahlt nicht mit schuldbefreiender Wirkung. Fraglich ist, wann Kenntnis vorliegt bzw. wie Unkenntnis bewiesen werden kann. Zur Zeit muss man wohl davon ausgehen, dass innerhalb des Unternehmens Organisationsstrukturen geschaffen werden müssen, die es sicherstellen, dass insolvenzrelevante Informationen im Unternehmen verbreitet werden oder aber es muss im Prozess Unkenntnis im gesamten Unternehmen bewiesen werden. Es gilt größte Vorsicht bei Zahlungen im Umfeld einer Insolvenz, insbesondere auch an Subunternehmer ohne vertragliche Grundlage oder Einbindung des Verwalters.05.11.2010 Vertragsstrafe für Verzug mit Beginn und Fertigstellung?
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2010, AZ: 13 U 201/10
Der AG verweigert die Zahlung des restlichen Werklohnes, weil die AN die vertraglich vorgesehene Vertragsstrafe verwirkt habe. Die AGB des AG sehen eine Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges mit dem Baubeginn und der Fertigstellung von 0,2% der Bruttoauftragssumme vor, höchstens jedoch 5% der Bruttoauftragssumme.
Diese Vertragsstrafenklausel ist unwirksam: Sinn und Zweck der Vertragsstrafe ist es, den Vertragspartner durch ein Druckmittel zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung anzuhalten. Ferner soll sich der AG bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos halten können.
Nach gefestigter Rechtsprechung darf eine Vertragsstrafe nicht schon nach einer relativ kurzen Verzögerung vollständig verwirkt sein. Gerade noch angemessen dürften 0,3% je Werktag sein. Die Kumulierung der Vertragsstrafe für Verzögerungen sowohl mit dem Beginn als auch mit der Fertigstellung führt dazu, dass bereits ab einem Verzug von nur 13 Werktagen die vollständige Vertragsstrafe verwirkt ist, auch wenn kein weiterer Verzug eintritt, also das Bauvorhaben 13 Werktage verspätet fertig gestellt wird. Die Vertragsstrafe verdoppelt sich dadurch auf 0,4%. Dies sei unzulässig. Ein nachvollziehbarer sachlicher Grund – so das OLG – für die Knüpfung der Verwirkung der Vertragsstrafe an den Baubeginn sei nicht ersichtlich.
Hinweis:
Diese Entscheidung entspricht der gefestigten Rechtsprechung zu diesem Problem. Der BGH hat bereits vor geraumer Zeit ein Kumulierungsverbot aufgestellt. Dies wird nur dann nicht verletzt, wenn sich die Vertragsstrafe hinsichtlich der Verzögerung in einzelnen Bauabschnitten nach diesen zugeordneten Preisen berechnet. Unabhängig davon dürfte eine Kumulierung wirksam sein, solange die Vertragsstrafe insgesamt nicht höher ist als 0,3% der Bruttoauftragssumme pro Werktag. Eine Klausel, wonach die Vertragsstrafe an den Ausführungsbeginn anknüpft, dürfte nur wirksam sein, wenn ein entsprechendes Interesse nachgewiesen werden kann.05.11.2010 Inhalt von Rügen gegen die Prüffähigkeit
BGH, Urteil vom 22.04.2010, AZ: 7 ZR 48/07
Ein Vermieter klagt Miete gegen einen Architekten ein. Dieser rechnet mit Honoraransprüchen gegen die Miete auf. Der Mieter behauptet, die Honoraransprüche seinen mangels Prüfbarkeit nicht fällig geworden. Das OLG hat der Klage auf Mietzins stattgegeben. Der BGH hat das Urteil des OLG nun zum zweiten Mal aufgehoben.
Die Entscheidung des OLG ist erneut falsch. Der BGH stellt fest, dass dann, wenn der AG die Rechnung tatsächlich geprüft oder deren fehlende Prüfbarkeit nicht beanstandet hat, er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen ist. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit muss den Architekten in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit nachzuholen. Die entsprechenden Teile der Rechnung und die Gründe für die fehlende Prüfbarkeit müssen deshalb konkret bezeichnet sein. Ferner muss der AG zu erkennen geben, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung mit der Rechnung einzutreten, solange noch keine prüfbare Rechnung vorliegt. Lediglich Beanstandungen im Hinblick auf die Richtigkeit der Honorarrechnung reichen nicht.
Hinweis:
Die Gerichte versuchen immer wieder, die sachliche Auseinandersetzung mit geltend gemachten Honoraransprüchen mit Hinweis auf eine angeblich fehlende Prüfbarkeit zu vermeiden. Der BGH hat dieser Tendenz zunächst mit der zeitlichen Begrenzung des Einwands fehlender Prüfbarkeit auf 2 Monate einen Riegel vorgeschoben. Jetzt wurde klargestellt, dass innerhalb dieser 2-Monats-Frist spezifizierte und konkretisierte Rügen erfolgen müssen. Der pauschale Einwand, die Rechnung sei nicht prüffähig, reicht nicht.05.11.2010 Haftung des Architekten bei fehlerhafter Gebäudeabdichtung
Kammergericht, Beschluss vom 09.04.2010, AZ: 7 U 144/09
Ein Architekt wurde mit Planung und Bauüberwachung bei der Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Dabei war die Kellerabdichtung zu planen und deren Ausführung zu überwachen.
Nach Fertigstellung des Objektes stellte sich heraus, dass die Abdichtung mangelhaft ist, da nicht mit der erforderlichen Stärke von 3 mm aufgetragen. Der Bauherr verlangt vom Unternehmer Schadensersatz.
Der Architekt wendet ein, er habe „selbstverständlich regelmäßig und stichprobenartig die Baumaßnahme vor Ort in Augenschein genommen“.
Der Bauherr hat einen Schadensersatzanspruch. Nach Auffassung des Kammergerichtes stellt es bereits einen Planungsfehler dar, dass in den Zeichnungen des Architekten die Dicke der Abdichtungsschicht nicht dargestellt sei. Es existiere zwar eine Zeichnung für die betroffenen Bauteile, diese sei aber nicht vermaßt.
Der Architekt kommt vorliegend auch mit dem Einwand nicht weiter, dass dem Unternehmer habe klar sein müssen, dass die Abdichtungsschicht mindestens 3 mm stark sein muss. Das Kammergericht meint, er hätte schon bei der Erstellung der Planung sicherstellen müssen, dass Ausführungsfehler nicht auftreten.
Darüber hinaus hat der Architekt nach Auffassung des Kammergerichtes auch nicht ausreichend substanziiert vorgetragen, wie er die Leistungen überwacht habe. Allein die Behauptung, er habe regelmäßige Kontrollen durchgeführt, genügt diesen Anforderungen nicht. Hätte der Planer ein Bautagebuch geführt, könnte er ohne weiteres die notwendigen Angaben machen.
Hinweis:
Neu an dieser Entscheidung ist, dass die Dicke der Abdichtung bereits in der Planung vorgegeben werden muss, da sich der Architekt nicht darauf verlassen könne, dass dem Unternehmer klar sein muss, wie stark die Abdichtung zu sein hat. Dass bei sensiblen, schadensträchtigen Arbeiten eine besondere Bauüberwachung und damit eine besondere Dokumentation erforderlich ist, ist gefestigte Rechtsprechung.Der Planer sollte also insbesondere bei Feuchtigkeitsabdichtungen sowohl bei der Planung, als auch bei der Bauausführung höchste Sorgfalt walten lassen.